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5-05-2015, 14:54

Rechtspolitische Arbeit

Der Pressereferent des Reichsleiters fur die Jugenderziehung der NSDAP, Gebietsfuhrer Gunter Kaufmann, fuhrt zu diesem Thema aus in "Das kommende Deutschland" 2. Aufl. 1940, S. 203:

"Die rechtspolitische Arbeil der HJ besteht im wesentlichen in der Mitwirkung bei der Schaffung des nationalsozialistischen Jugendrechts und der Stellungnahme zu Gesetzen und Anordnungen, die die Jugend be-ruhren. ..Der Rechtsdienststelle im Sozialen Amt der RJF obliegen Aus-arbeitungen von Gesetzesvorschlagen, Verordnungen usw. auf allen Gebieten des Jugendrechts. Die Arbeit an der Gestaltung des Rechts geht davon aus, dafi aus dem Gesetz moderner Jugenderziehung heraus der Jugend ein eigenes Recht ihrem Wesen gemafi und in sich geschlossen — geschaffen werden mufi. Im Ausschufi fur Jugendrecht an der Akademie fur deutsches Recht wird dieses Ziel wie durch die wissenschaftliche Arbeit in den Seminaren fur Jugendrecht angestrebt, die heute bereits an der Mehrzahl der Universitaten bestehen. Die Arbeitsergebnisse der Universi-tatsseminare und der Arbeitsgemeinschaften bei den Gauamtern werden in der Rechtsdienststelle gesammelt und als Unterlagen fur Anregungen und Gesetzesvorschlage benutzt. Durch Vereinbarung mit dem Reichsgruppen-walter 'Junge Rechtsbewahrer des NS-Rechtswahrer-Bundes ist es mog-

Lich, heute den grofiten Teil der jungen Rechtswahrer mit den Zielen der HJ-Rechtsarbeit vertraut zu machen. In Zukunft wird es keinen Jugend-richter mehr geben, der nicht aktiv in der HJ-Rechtsarbeit mitgearbeitet hat und in standiger Fuhlung mit ihr bleibt. Reichsleiter Frank hat im Marz 1939 auf der Vollsitzung des Jugendrechtsausschusses, die der Neugestal-tung des Jugendstrafrechts galt, die Forderung des Reichsjugendfuhrers unterstrichen, dafi Jugendrichter nur sein konne, wer Jugend gefuhrt habe und erzieherische Gaben besitze. Die Zusammenarbeit mit den Justiz-behorden ist ebenfalls so eng, dafi an zahlreichen Landgerichten Arbeits-gemeinschaften zwischen Jugend - und Vormundschaftsrichtern und

Jugendstaatsanwalten auf der einen Seite und HJ-Rechtsreferenten und aktiven HJ-Fuhrern auf der anderen Seite bestehen. Die am 16. Mai 1935 vom Reichsjustizminister angeregte Form einer solchen Zusammenarbeit ist langst zu einer standigen Ubung geworden. Im gemeinsamen Streben wird versucht, die alten Gesetze mit neuem Geist zu erfullen. Die praktische Arbeit der Rechtsreferenten in den Gebieten und Bannen der HJ besteht in der Unterstutzung des Gerichts durch Ubermittlung einer Charakteristik des Jugendlichen und in der Betreuung des einzelnen. Die in

Der Einzelbetreuung gesammelten Erfahrungen der uber 900 HJ-Rechts-referenten werden laufend der Rechtsdienststelle in der RJF mitgeteilt. Auf diese Weise ist es moglich, die rechtspolitische Arbeit auf breiter Basis zu gestalten.

Die eigenstandige Ordnung der Jugend innerhalb der gesamten Volks-gemeinschaft verlangt ein besonderes Recht der Jugend. Der Jugendliche ist kein kleiner Erwachsener, auf den die fur den Erwachsenen geltenden Rechtsbestimmungen entsprechend anwendbar sind. Wenigstens gilt dieses fur einen grofien Teil der Rechtsgebiete, insbesondere fur das Strafrecht und Pflegerecht. Das neue Jugendstrafrecht wird sich von dem Erwachse-nenstrafrecht in zahlreichen Punkten unterscheiden. Ebenso wird es in bedeutsamen Einzelheiten von dem alten Strafrecht abweichen.

Der Leitgedanke des neuen Jugendstrafrechts ist:  Strafe, wo nach

Gesundem Volksempfinden eine Suhne erforderlich ist, und:  Wir wollen

Den letzten, noch erziehbaren straffalligen Jugendlichen fur die Volks-gemeinschaft zuruckzugewinnen suchen. Der Erziehungsgedanke wird daher vorherrschen. Dem Jugendrichter mufi eine Anzahl von Erziehungs-mitteln zur Verfugung stehen, damit in jedem Falle das dem einzelnen Jugendlichen sowie der Tat angemessene Mittel angewandt werden kann. Die Erziehungsmafinahmen, insbesondere die Fursorgeerziehung, werden jeder ehrmindernden Wirkung entkleidet. Im schroffen Gegensatz dazu wird die Strafe echte Kriminalstrafe sein. Der Jugendliche soll dann das Strafubel in seiner ganzen Schwere empfinden. Die verhangte Strafe wird auch vollstreckt werden, und zwar unverzuglich. Als kurzfristige Mafinahme gegen straffallige Jugendliche wird der Jugendarrest eingefuhrt. Der Jugendarrest wird hart und streng ausgestaltet werden. Er wird nicht die schadigenden Folgen haben, die der Gefangnisstrafe durch die Straf-registereintragung und die Diffamierung anhaften. In diesen Fallen soll das Jugendvergehen nicht Hemmschuh fur die ganze Entwicklung und das spatere berufliche Vorwartskommen des Jugendlichen sein. Er soll als vollwertiges Glied in die Volks gemeinschaft zuruckkehren konnen,"

Jugendschutz

Jugendschutz galt bei der Hitler-Jugend als Voraussetzung fur eine Leistungssteigerung in allen Berufsvorbereitungen der Jugend. Parallel mit der zusatzlichen Berufsschulung und der Durchfuhrung des Reichsberufswettkampfes gingen die Bemuhungen der HJ um die Verbesserungen des Schutzes der Jugend. Fur alle sozialen Jugend-fragen wurde das "Sozialamt der Reichsjugendfuhrung (RJF)" ver-antwortlich; fur die berufspolitischen und sozialpolitischen das "Jugendamt der Deutschen Arbeitsfront (DAF)". Die Zusammen-arbeit dieser beiden Amter wurde bis zum HJ-Bann und den Kreisen der DAF durch Referenten geregelt, die in Personalunion beide Sachgebiete bearbeiteten und HJ-Fuhrer waren. Unter wesentlicher Mitarbeit der Hitler-Jugend entstand das "Gesetz uber Kinderarbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen", das am 30. April 1938 erlassen wurde und am 1.1.1939 in Kraft trat. Das Gesetz vereinigte und verbesserte alle Bestimmungen, die vorher uber Kinder - und Jugendlichenarbeit in der Arbeitszeitordnung, in der Gewerbe-ordnung und im Kinderschutz verstreut waren. Das Schutzalter der Jugend wurde entsprechend der Gliederung der HJ vom 14. bis 18. Lebensjahr festgesetzt. Die Kinderarbeit wurde grundsatzlich ver-boten, und die wenigen Ausnahmen uber Kinderarbeit vor und nach Beendigung der Schulzeit wurden an Bedingungen geknupft, die Schadigungen des Wachstums und der Entwicklung des Kindes verhinderten.

Die tagliche Arbeitszeit der Jugendlichen wurde auf acht Stun-den und auf 48 Stunden in der Woche festgelegt. Die Zeit fur den Berufsschulbesuch war in diese Arbeitszeit einzurechnen und die Erziehungsbeihilfe bzw. der Lohn fur diese Zeit ebenfalls zu zahlen. Vorbildlich waren die Bestimmungen uber langere Ruhezeiten. Das alles waren ganz erhebliche sozialpolitische Verbesserungen des Jugendschutzes. Das wird durch einen kurzen Ruckblick auf die geschichtliche Entwicklung des Jugendschutzes deutlich.

Die Industrialisierung Ende des 18. Jahrhunderts fuhrte durch die Herstellung von Massenkonsumgutern zu einem scharfen Konkur-renzkampf auf dem Markt. Die Fabriken muBten um Verbilligung


Freizeitbeschaftigung



Freizeitsport


Motor-HJ


Das Ideal des anmutigen, schonen, stolzen Madels steht dem Ideal des tapferen, ritterlichen Jungen in nichts nach.

Chorsingen

Ohne FleiB kein Pieis


GroBte Fahrt der HJ: Alle Bannfah-nen werden im Sternmarsch zum Partei-tag nach Nurnberg gebracht.

Feierstunde mit groBem Chor und Jugend-Orchester



Relchsparteitag 1935: Hitler fahrt, im Wagen stehend, mit Reichsminister Rudolf HeB und Reichsjugendfuhrer Baldur v, Schirach durch das Nurnberger Stadion, in dem 50.000 Jugendliche versammelt sind


Der Produkte bemuht sein und fanden billige Arbeitskrafte bei Kindern, die rucksichtslos ausgenutzt wurden. Das fuhrte zu bald erkennbaren gesundheitlichen Schadigungen der Jugend und damit des ganzen Volkes. Teilweise wurden Kinder mit sechs Jahren 15 Stunden taglich beschaftigt. Der erste Einspruch dagegen kam vom preuBischen Heer, wo die Schaden bei den Musterungen hervortra-ten. So kam es am 8. Marz 183 9 zur ersten Verordnung in PreuBen, die die Arbeitszeit der Kinder und Jugendlichen einschrankte.

Die Verordnung verbot die Beschaftigung von Kindern unter 9 Jahren und setzte fur die "jungen Leute" von 9 bis 16 Jahren die tagliche Arbeitszeit auf hochstens zehn Stunden fest. Hinzu trat ein Arbeitsverbot fur die Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr, sowie fur die Sonn-und Feiertage. Erweitert wurden diese Bestimmungen durch eine Verordnung von 1853. Jetzt war es verboten, Kinder unter 12 Jahren zu beschaftigen, bis zu 14 Jahren durften Jugendliche hochstens sechs Stunden am Tag beschaftigt werden und die Nachtruhezeit wurde von 20.30 Uhr bis 5.30 Uhr ausgedehnt. Diese Verordnungen wurden 1869 vom Norddeutschen Bund ubernom-men, am 1. Januar 1873 wurden sie Reichsgesetz. Im Arbeiter-schutzgesetz von 1891 wurde das Schutzalter fur Kinder auf 13 Jahre erhoht und die Zeit der Nachtruhe von 20 Uhr bis 6 Uhr festgesetzt. Jugendlichen in Gewerbebetrieben muBte Gelegenheit zum Besuch einer Fortbildungsschule gegeben werden. 1903 wurden die Bestimmungen uber den Kinderschutz zusammengefaBt und wieder erweitert. Von Urlaub war in keinem Gesetz die Rede gewesen. Nach dem ersten Weltkrieg sahen sich einige Jugendver-bande genotigt, sich fur den Schutz der Jugend einzusetzen; sie scheiterten jedoch am Widerspruch von Unternehmer - und auch Arbeiterverbanden. Von deutschen Jugendverbanden wurden 1926/27 etwa 200.000 Jugendliche nach ihren Arbeitsverhaltnissen befragt. Das Ergebnis:

1.  Jeder dritte Jugendliche arbeitete mehr als 48 Stunden in der Woche. Bei neun Prozent aller Jugendlichen uberstieg die wochentliche Arbeitszeit 60 Stunden.

2.  In einzelnen Gewerben (Nahrungs - und GenuBmittel) betrug die tagliche Gesamtarbeitszeit zwolf Stunden und 55 Minuten.

3.  Jeder vierte Jugendliche erhielt uberhaupt keinen Urlaub. Jeder funfundzwanzigste erhielt mehr als vierzehn Tage.

Hier hat der Einsatz der Hitler-Jugend tatsachlich erhebliche Verbesserung erreicht, besonders bei der Urlaubszeit.

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz fur Jugendliche sollte z. B. durch die Einsetzung von Betriebsjugendwaltern ausgeubt werden, die HJ-Fuhrer sein muBten. Das begann auf freiwilliger Basis schon 1935; 1937 erfolgte der planmaBige Aufbau. Ende 1937 gab es 16.000 Betriebsjugend-walter und 12.000 Betriebsjugendwalterinnen. Diese sollten Betreuer und Berater der jungen Betriebsangehorigen sein, die Jugendbetriebsversammlungen leiten und Feiern fur Jugendliche im Betrieb gestalten, alle Jugendfragen mit dem Betriebsfuhrer oder dem Betriebsobmann und den Betriebsarzten besprechen, fur sport-liche Ausgleichsubungen der Jugend im Betrieb sowie fur sinnvolle Urlaubsgestaltung sorgen. Jeweils am 1. April, am "Tage der Jugend im Betrieb", wurde die Beendigung der Lehrzeit und die Ernennung zum Gesellen oder Gehilfen mit einer wurdigen Feier begangen. Die der Jugend erwiesene Forderung wurde beim Leistungskampf der Betriebe in Rechnung gestellt. Dabei wurde die Herausnahme der Jugend aus einer Arbeit, die ihrer Gesundheit und Entwicklung schadet, Verbot der Akkordarbeit fur Jugendliche, Einhaltung des Jugendschutzgesetzes, Durchfuhrung der sportlichen Ausgleichs-ubungen bewertet.

Diese Schutzgesetze fur die Jugend waren nicht als Pflege - oder FursorgemaBnahmen fur eine kranke gebrechliche Jugend gedacht, sondern als unerlaBlicher Schutz der jungen entwicklungsfahigen Arbeitskraft und als Ansporn zu weiterer Leistungssteigerung im Beruf.



 

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